{"id":1210,"date":"2000-01-01T08:00:00","date_gmt":"2000-01-01T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/seegras.discordia.ch\/Blog\/?p=1210"},"modified":"2019-01-17T23:22:23","modified_gmt":"2019-01-17T22:22:23","slug":"schweizer-urheberrecht-im-um-und-abbruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/seegras.discordia.ch\/Blog\/schweizer-urheberrecht-im-um-und-abbruch\/","title":{"rendered":"Schweizer Urheberrecht im Um- und Abbruch"},"content":{"rendered":"<p>Zuerst einmal im vornherein: Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz ist im allgemeinen kurz, klar, verst\u00e4ndlich und konzise. Ausnahmen erscheinen ab Artikel 40, wo es um Verwertungsgesellschaften geht, aber den durchschnittlichen B\u00fcrger (und Autor, K\u00fcnstler etc.) betrifft das wenig.<\/p>\n<p>Allerdings hat es zwei Punkte die nicht auf den ersten Blick einsichtlich sind. Zum einen die Schutzdauer, die mit &#8220;70 Jahre nach dem Tod des K\u00fcnstlers&#8221; doch sehr hoch erscheint. Das erkl\u00e4rt sich aus der Internationalen Schutzdauer, die ebenso hoch ist. Allerdings nicht seit ewig. Bei der Einf\u00fchrung des Urheberrechts im 19. Jahrhundert war sie mal 20 Jahre ab dem Entstehungsdatum des Werks. Irgendjemand schraubt also diese<br \/>\nSchutzdauer kontinuierlich h\u00f6her&#8230; Zum anderen die  Ausnahmeparagraphen bez\u00fcglich des vermietens von Computerprogrammen, die 1996 \u00fcberall eingef\u00fcgt wurden.<\/p>\n<p>Und da haben wir den Hund. Einen ganz dicken sogar, eigentlich eher ein Walfisch, oder m\u00f6glicherweise auch ein Komet, so ein Bolide der das ganze Leben auf der Erde vernichten k\u00f6nnte wenn er einschl\u00e4gt. Also ungef\u00e4hr das equivalent dazu.<\/p>\n<p>Warum? Schauen wir uns mal zuerst an was da im Urheberrechtsgesetz (URG)<br \/>\nsteht:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/231_1\/a10.html\">URG Art. 10 Verwendung des Werks, Zif 3:<\/a><br \/>\nDer Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/231_1\/a13.html\">URG Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren, Zif 4:<\/a><br \/>\nDieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/231_1\/a18.html\">URG Art. 18 Zwangsvollstreckung<\/a><br \/>\nDer Zwangsvollstreckung unterliegen die in Artikel 10 Abs\u00e4tze 2<br \/>\nund 3 sowie in Artikel 11 genannten Rechte, soweit der Urheber<br \/>\noder die Urheberin sie bereits ausge\u00fcbt hat und das Werk mit der Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bereits ver\u00f6ffentlicht<br \/>\nworden ist.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/231_1\/a19.html\">URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch, Zif 4:<\/a><br \/>\nDieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/231_1\/a67.html\">URG Art. 67 Urheberrechtsverletzung, Zif 1:<\/a><br \/>\nAuf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gef\u00e4ngnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vors\u00e4tzlich und unrechtm\u00e4ssig:<br \/>\ni. ein Computerprogramm vermietet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Mit anderen Worten, wir haben eine ganz grosse Ausnahme bez\u00fcglich Computerprogrammen. Warum wir die haben ist leicht erkl\u00e4rt: Weil Software-Firmen in den USA auch das ausschliessliche Recht auf Vermietung von Computerprogrammen haben wurde das der Schweiz auch aufgedr\u00fcckt. Man muss ja auf internationale Beziehungen achten.<\/p>\n<h4>Lizenz Lizenzen zu erstellen<\/h4>\n<p>Vermieten heisst in diesem Zusammenhang nichts anderes als &#8220;lizensieren&#8221;. Was wiederum bedeutet dass die Softwarefirma die Lizenbedingungen diktieren kann, die durchaus nicht mit dem Rest des URG kompatibel sein m\u00fcssen. Man vermietet also, mit Lizenzen zu variablen Bedingungen. Wenn man sich \u00fcberlegt was man denn alles in solche Lizenzen packen kann, beginnt einem der Kopf zu wackeln. Genau da haben wir den Walfisch.<\/p>\n<p>Fangen wir mal an einem Ende an, n\u00e4mlich der Produktehaftpflicht.<br \/>\nDer &#8220;ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG F\u00dcR MICROSOFT-SOFTWARE&#8221; enth\u00e4lt folgenden Passus:<\/p>\n<pre>5.  VERZICHT AUF GEW\u00c4HRLEISTUNG. MICROSOFT UND DEREN LIEFERANTEN STELLEN DIE SOFTWARE\n    \"WIE BESEHEN\" OHNE GARANTIE AUF FEHLERFREIHEIT ZUR VERF\u00dcGUNG. SIE UND LEHNEN ALLE\n    ANDEREN GEW\u00c4HRLEISTUNGEN UND BEDINGUNGEN, SEIEN SIE AUSDR\u00dcCKLICH ODER KONKLUDENT,\n    EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHR\u00c4NKT AUF, (FALLS ZUTREFFEND) JEDE KONKLUDENTE\n    GEW\u00c4HRLEISTUNG IM HINBLICK AUF HANDELS\u00dcBLICHKEIT, EIGNUNG F\u00dcR EINEN BESTIMMTEN ZWECK,\n    VIRENFREIHEIT, FAHRL\u00c4SSIGKEIT ODER MANGELNDE FACHM\u00c4NNISCHE BEM\u00dcHUNGEN AB. ES GIBT\n    AUCH BESTEHT EBENFALLS KEINE GEW\u00c4HRLEISTUNG ODER BEDINGUNG VON RECHTSANSPR\u00dcCHEN IN\n    BEZUG AUF RECHTSINHABERSCHAFT, UNGEST\u00d6RTERN NUTZUNGVERGN\u00dcGENS ODER\n    NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER. DAS GESAMTE RISIKO, DAS BEI DER BENUTZUNG ODER\n    LEISTUNG DER SOFTWARE ENTSTEHT, LIEGT BEI IHNEN. \n<\/pre>\n<p>Mit anderen Worten, Sie haben nach erstehen der Lizenz kein Recht auf auch nur einigermassen Fehlerfreie oder auch nur im geringsten funktionsf\u00e4hige Software. W\u00fcrden Sie eine Waschmaschine mit dieser Lizenz kaufen? &#8220;Ach, sie ist von Anfang an defekt, nun, dann m\u00fcssen sie eben eine neue kaufen. Nein reparieren tun wir die nicht, Garantie gibts auch nicht&#8221;.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich ist dann auch wie zu erwarten war, der Zustand von Software miserabel. Katastrophal. Allein schon Fehler die die Benutzung und Benutzbarkeit betreffen sind gewaltig, aber nun gibt es auch noch Fehler die sich erst bemerkbar machen wenn man sie suchen geht. Und diese Fehler die man auch mit den besten Beta-Tests nicht findet, selbst nicht bei Programmen die bei normaler Benutzung nie abst\u00fcrzen w\u00fcrden, diese Fehler k\u00f6nnen Sicherheitsl\u00f6cher sein.<\/p>\n<p>Wir k\u00f6nnen uns also nicht einmal dar\u00fcber beschweren, niemanden zur Rechenschaft ziehen wenn unser Computer Opfer eines Angriffs wird. Wir k\u00f6nnen nicht einmal verlangen dass die bekannten Sicherheitl\u00f6cher repariert werden.<\/p>\n<p>Und f\u00fcr die Firma rentiert es nat\u00fcrlich nicht im geringsten ihre Produkte auf Sicherheitsl\u00f6cher zu pr\u00fcfen, oder sichere Programmiertechniken zu fordern. Erstens muss die Software wegen des Marktdruckes m\u00f6glichst schnell zur T\u00fcr raus, und zweitens kann man ja die h\u00e4ufigsten Fehler nachher noch beheben. Wenn man will.<\/p>\n<p>Also um das ganze in einen Satz zu verpacken: Die M\u00f6glichkeit Software zu arbitr\u00e4ren Bedingungen zu vermieten f\u00fchrt zu Softwarefirmen die keine Verantwortung wahrnehmen m\u00fcssen, was wiederum zu fehlerhafter Software mit Sicherheitsl\u00f6chern f\u00fchrt. Wir haben ein Problem.<\/p>\n<p>Das Problem an sich ist hier nicht die Klausel der alleinigen<br \/>\nVermietbarkeit, sondern eine fehlende Produktehaftpflicht. Weil vermieten k\u00f6nnen wir ein Programm ja auch sonst, und arbitr\u00e4re Bedingungen in Lizenzen aufstellen (Wie zum Beispiel ein Verbot der Weitervermietung) ebenfalls. Vorallem dann wenn wir der einzige Hersteller eines bestimmten Produktes sind, und der Markt sehr monopolbesetzt ist.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite haben wir Lizenzen wie die <a href=\"https:\/\/www.gnu.org\/copyleft\/gpl.html\">GNU General Public License<\/a>, GPL, die genau diesen Mechanismus benutzt um dem Konsumenten wesentlich mehr Rechte als die durch das URG zugestandenen einzur\u00e4umen, andererseits aber nicht mehr funktionieren wenn eine generelle Produktehaftpflicht eingef\u00fchrt wird (Weil diese Programme von freiwilligen<br \/>\nProgrammierern aus aller Welt programmiert werden, die Aufgrund der GPL wohl kaum je Geld daf\u00fcr sehen werden und insofern auch f\u00fcr versehentliche Fehler nicht Haftbar gemacht werden d\u00fcrfen, vorallem auch weil die GPL explizit Modifikationen durch dritte erlaubt).<\/p>\n<p>Die ganze Situation ist etwas schwierig. Das &#8220;alleinige Vermietrecht&#8221; ist hier nicht Verursacher des Problems, kann aber auf anderen Ebenen zu Problemen f\u00fchren (wie wir sp\u00e4ter sehen werden).<\/p>\n<p>Das ist aber noch nicht alles was man mit Lizenzen tun kann. Nicht nur kann eine Softwarefirma sich aus jeglicher Schlinge ziehen, auch kann sie problemlos Delikte begehen die sich in rechtlichen Grauzonen befinden, zum Beispiel die Kompromittierung der Privatsph\u00e4re des Anwenders. Zur<br \/>\nVerdeutlichung dazu ein weiterer Auszug aus der Microsoft-EULA:<\/p>\n<pre>    Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf Zur\u00fcckentwicklung (Reverse Engineering), \n    Dekompilierung und Disassemblierung.\n    Sie sind nicht berechtigt, die SOFTWARE zur\u00fcckzuentwickeln, zu\n    dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass und nur\n    insoweit, wie das anwendbare Recht, ungeachtet dieser Einschr\u00e4nkung,\n    dies gestattet.\n<\/pre>\n<p>Damit verbietet der Hersteller im Prinzip dass man versucht herauszufinden wie seine Software funktioniert, kann also auch allerlei darin verstecken. Wenn es jemand herausfindet k\u00f6nnte man den eventuell auch noch vor Gericht ziehen um diesem den Mund zu stopfen. Zum Gl\u00fcck existiert in der Schweiz dazu ein Artikel, n\u00e4mlich<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/231_1\/a21.html\">URG Art. 21 Entschl\u00fcsselung von Computerprogrammen<\/a><br \/>\n1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen \u00fcber Schnittstellen zu unabh\u00e4ngig entwickelten Programmen durch Entschl\u00fcsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.<\/p>\n<p>2 Die durch Entschl\u00fcsselung des Programmcodes gewonnenen<br \/>\nSchnittstelleninformationen d\u00fcrfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtm\u00e4ssigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeintr\u00e4chtigt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wobei Ziffer 2 hier doch wieder sehr zur\u00fcckkrebst und in vielen F\u00e4llen, gerade zum Beispiel wenn man sowas zum Zwecke von Sicherheits-Audits tut, eine grosse Rechtsunsicherheit lassen. Ich vermute die Interessen der Rechtsinhaber (oder mindestens die Auswertung) sind unzumutbar beeintr\u00e4chtigt wenn man nachweist dass ein Programm eine konzeptuelle (nicht versehentliche) Sicherheitsschwachstelle hat? Oder was wenn<br \/>\ndas Einkommensmodell der Firma identisch mit Verletzung der Privatsph\u00e4re ist, wie z.b. bei <a href=\"https:\/\/www.cnet.com\/news\/privacy-group-slams-web-tracking-cat\/\">CueCat<\/a>?<\/p>\n<p>Und im \u00fcbrigen, um wieder bei der Waschmaschine zu sein, verbietet ihnen der Hersteller Ihrer Waschmaschine ebenfalls diese auseinanderzunehmen? Oder darf ihr Waschmaschinentechniker (falls er nicht zur Firma geh\u00f6rt die<br \/>\ndie Waschmaschine herstellt) diese ebenfalls nicht  auseinandernehmen? Genau das kann man bei Software aber offensichtlich via Lizenz verbieten.<\/p>\n<p>Es sollte sofort auffallen dass wir da ein sehr grosses Problem haben: Keine Haftbarkeit des Herstellers, gepaart mit einem Verbot das Produkt zu untersuchen. Die Auswirkung dessen f\u00fcr Sicherheit und Stabilit\u00e4t des Produktes, sowie die Privatsph\u00e4re des Benutzers l\u00e4sst sich nur als Katastrophal bezeichnen.<\/p>\n<p>Dies alles zeigt auf wie mit derartigen Lizensierereien heute umgegangen wird.<\/p>\n<h4>Die Zukunft<\/h4>\n<p>Momentan h\u00e4ngig in den EU-R\u00e4ten ist die WPPT-Verordnung von 1996. Damit will die <a href=\"https:\/\/www.wipo.int\">WIPO<\/a> dieses &#8220;alleinige Vermietrecht&#8221; auf andere Werke ausweiten. Nach dem Willen der WIPO soll es bald auch f\u00fcr Texte, Bilder, Photografien, Musikaufnahmen usf gelten. Auch in der Schweiz ist eine Anpassung des URG an die WPPT durch die<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/en\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20000444\">Parlamentarische Initiative 00.444<\/a> geplant.<\/p>\n<p>Der Gef\u00e4hrliche Teil darin geht um:<\/p>\n<pre>\"The Treaty obliges the Contracting Parties to provide legal remedies against the circumvention of technological measures (e.g., encryption) used by performers or phonogram producers in connection with the exercise of their rights and against the removal or altering of information, such as the indication of certain data that identify the performer, the performance, the producer of the phonogram and the phonogram, necessary for the management (e.g., licensing, collecting and distribution of royalties) of the said rights (\"rights management information\"). \n<\/pre>\n<p>Peter Keel,<\/p>\n<div id=\"date\">2000<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuerst einmal im vornherein: Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz ist im allgemeinen kurz, klar, verst\u00e4ndlich und konzise. 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